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Satzung des MFC

Hier finden Sie die aktuelle Satzung unseres Vereins.
Die Dokumente stehen sowohl zur direkten Ansicht auf der Webseite als auch als PDF zum Download bereit.

📄 Satzung des MFC Ölbronn-Dürrn (PDF)

 

Satzung des Modellflieger Club Ölbronn-Dürrn e. V.

(vormals Modellflieger Club Pforzheim e.V.)
Mitglied im Deutscher Modellflieger Verband e.V.
in der Hauptversammlung vom 26.02.2016 genehmigte Fassung

Vorwort

Der Verein wurde am 10. April 1970 als Modellflieger Club Pforzheim e.V. gegründet. In der Hauptversammlung 2009 am 6.3.2009 wurde auf Antrag eine Namensänderung in Modellflieger Club Ölbronn-Dürrn e.V. beschlossen.

§ 1 Name und Zweck des Vereins

§ 1.1 Der Verein „Modellflieger Club Ölbronn-Dürrn e.V.“ mit Sitz in Ölbronn-Dürrn, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugsports, insbesondere die Förderung und Betreuung der am Modellflugsport interessierten Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Pflege eines Modellfluggeländes; hier wird jedem Mitglied des Vereins sowie am Modellflugsport interessierten Gästen im Rahmen der Flugordnung Gelegenheit gegeben, Flugmodelle zu betreiben. Vereinsmitglieder erteilen dabei nach Möglichkeit und auf Wunsch Anleitung und Hilfe. Der Verein stellt – soweit die Umstände es ermöglichen – Hilfsmittel zur Verfügung.
Weiterhin betreut der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Jugendgruppe. Neben der fachlichen Hilfe erhalten die Mitglieder der Jugendgruppe materielle Unterstützung aus Mitteln des Vereins.

§ 1.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 1.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 1.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 1.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vermögen unter den eingetragenen Modellflugvereinen des Enzkreises aufgeteilt, wobei diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Das Grundstück fällt an die Gemeinde Ölbronn-Dürrn.
Die Aufteilung und Verteilung obliegt dem amtierenden Vorstand bzw. dessen Vertretung.

§ 2 Mitgliedschaft

§ 2.1 Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 2.2 Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 3 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich fällig.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

§ 4.2 Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Fällige Beiträge sind zu entrichten. Beiträge zu Versicherungen etc. die vor der Kündigung des Mitglieds für das Folgejahr vom Verein bezahlt wurden, hat das Mitglied in voller Höhe zu bezahlen.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.

§ 6 Ausschluss

Über einen Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt
b) gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins verstößt
c) trotz Mahnung keine ausstehenden Forderungen bezahlt

§ 7 Organe

Organe des MFC Ölbronn-Dürrn e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Verwaltungsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich ein Mal statt.
§ 8.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
§ 8.4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.
a) die Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses und der Kassenprüfer
b) Beschlussfassung in allen in der Satzung angeführten oder in der Einladung angegebenen Angelegenheiten.
§ 8.5 Die Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt
a) durch Einladung in Textform durch den Vorstand zwei Wochen vorher.
b) auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zwei Wochen vorher einberufen werden.
§ 8.6 Zur Beurkundung der Beschlüsse ist durch den jeweiligen Protokollführer bei der Mitgliederversammlung
ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem 1. Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

§ 9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende. Dem erweiterten Vorstand gehören
an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer

§ 9.2 Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10 Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand gem. § 10 und einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern. Zu den Beisitzern gehören automatisch:
Sportwart, Platzwart, Jugendwart, Jugendvertreter
Der Verwaltungsausschuss beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist.
§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn zu der Mitgliederversammlung schriftlich und fristgerecht eingeladen wurde
unter Nennung der Satzungsänderung als Punkt der Tagesordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; hierzu ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen unter
Nennung der Auflösung als Punkt der Tagesordnung.
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb einer Frist von höchstens 4 Wochen, mindestens 1 Woche, eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der dann die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit entscheiden.

Ende der Satzung

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